Kündigung erhalten – was nun?
Der Erhalt einer Kündigung ist oft ein einschneidendes Ereignis und zwar unabhängig davon, ob die Kündigung einen als Arbeitnehmer unerwartet trifft oder schon mit ihr gerechnet wurde, etwa weil Umstrukturierungsmaßnahmen vom Arbeitgeber angekündigt waren.
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, gilt es schnell zu handeln.
Wollen Sie sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen, dann müssen Sie innerhalb von 3 Wochen (§ 4 KSchG) die Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Die Frist beginnt mit Erhalt der schriftlichen Kündigung.
Per Mail, Fax oder WhatsApp ist keine Kündigung möglich.
Wurde Ihnen die Kündigung nicht persönlich übergeben, sondern in den Briefkasten geworfen, beginnt die Frist mit dem Einwurf in den Briefkasten als zugegangen, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, wann sie die Kündigung tatsächlich aus ihrem Briefkasten geholt oder zur Kenntnis genommen haben.
Wird die 3-wöchige Klagefrist von Ihnen versäumt, kann eine Unwirksamkeit der Kündigung in der Regel nicht mehr geltend gemacht werden. Eine Möglichkeit, den Arbeitsplatz selbst oder eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu erhalten, besteht dann in der Regel nicht mehr. Eine Ausnahme hierzu bildet die Regelung aus § 1a des Kündigungsschutzgesetzes, wenn der Arbeitgeber Ihnen zusammen mit der Kündigung eine Abfindung für den Fall anbietet, dass sie keine Kündigungsschutzklage erheben.
Kündigungen sind häufig unwirksam und damit gerichtlich angreifbar, da Arbeitgeber oft (bewusst oder unbewusst) gegen Kündigungsschutzvorschriften verstoßen.
Welche Kündigungsschutzvorschriften für Sie gelten, hängt von mehreren Faktoren ab. Unterschieden wird hierbei zwischen dem allgemeinen Kündigungsschutz und dem besonderen Kündigungsschutz.
Der allgemeine Kündigungsschutz ergibt sich aus dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
Das Kündigungsschutzgesetz ist nur auf Arbeitnehmer anwendbar, deren Arbeitgeber mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt und deren Arbeitsverhältnis schon länger als 6 Monate besteht.
Ist das Kündigungsschutzgesetz auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbar, muss die Kündigung durch den Arbeitgeber sozial gerechtfertigt sein. Insbesondere bei betriebsbedingten Kündigungen muss daher zwingend die sogenannte Sozialauswahl eingehalten werden. Dies bedeutet, der Arbeitgeber muss bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltsverpflichtungen sowie gegebenenfalls bestehende Schwerbehinderungen von Arbeitnehmern berücksichtigen. Zusammengefasst lässt sich sagen, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zuerst kündigen muss, die von der Kündigung am wenigsten hart getroffen werden.
Wenn der Arbeitgeber bei seiner Kündigung die Regelungen zum Kündigungsschutz nicht eingehalten hat, ist die Kündigung unwirksam und vom Gericht aufzuheben. Ihr Arbeitsverhältnis würde dann unverändert fortgesetzt. Natürlich ist es in diesen Fällen auch möglich und durchaus üblich, dass eine Einigung mit dem Arbeitgeber zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung erfolgt. Das muss aber vom Arbeitnehmer gewollt sein.
Zusätzlich zum allgemeinen Kündigungsschutz gibt es verschiedene spezielle Gesetze mit Regelungen eines besonderen Kündigungsschutzes für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern. So besteht beispielsweise besonderer Kündigungsschutz für Schwangere (vor und unmittelbar nach der Geburt), für Arbeitnehmer in Elternzeit, bei Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung, sowie für Arbeitnehmer, die Mitglieder des Betriebs- oder Personalrats sind.
Gerne können wir Sie hinsichtlich der Frage, ob ihre Kündigung wirksam oder unwirksam ist, beraten und Sie hinsichtlich der weiteren Schritte unterstützen. Vereinbaren Sie möglichst umgehend nach Erhalt der Kündigung einen Termin beim Anwalt.